Indikationen Asthma Allgemeine Voraussetzungen, Indikationen und Kontraindikationen für die Aufnahme Wesentliche Voraussetzungen für die Indikation zur Rehabilitation sind Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -motivation und -prognose. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind vor allem dann indiziert, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Als Indikatoren für Rehabedürftigkeit bei allergischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter gelten insbesondere (vgl. VDR 1998; BAR 1998):
- Gesichertes Asthma bronchiale mit vorhandener oder drohender Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
- Chronisch entzündliche Ekzemschübe im Rahmen einer Neurodermitis, die die Entwicklung des Kindes einschränken oder bedrohen
(z.B. häufige Schulfehltage)
- Konzentrationsstörungen infolge Schlafstörungen durch nächtlichen Juckreiz
- Ausschluss aus sozialen Gruppen wegen Stigmatisierung
- Erforderliche Kombination unterschiedlicher Therapiearten und unzureichende Durchführbarkeit am Wohnort
- Fehlende / unzureichende Krankheitsakzeptanz und Krankheitsbewältigung sowie Compliance-Probleme bei Patient und/oder Familie
- Größere Erfolgsaussichten bei Behandlung im Rahmen einer Anwendung von ortsgebundenen Heilmitteln und/oder Klimatherapie
Rehabilitation bei Mukoviszidose Ziel unserer Arbeit ist es, Kinder und Jugendliche mit Mukoviszidose („CF" - Cystische Fibrose) sowie deren Eltern zu unterstützen, damit sie lernen, aus eigener Kraft und Einsicht mit der Krankheit möglichst gut umzugehen. Wir streben in erster Linie die Verbesserung und Stabilisierung des körperlichen Befindens, die Verbesserrung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder, beischwerererkrankten Patienten, eine Kompensation derkörperlichen Einschränkungen an. Neben der ärztlichen, pflegerischen und pädagogischen- Betreuung, einer umfassenden Diagnostik und der medikamentösen Therapie bieten wir spezielle auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Einzel- und Gruppenangebote der
- CF -orientierte Krankenpflege
- Psychologische Beratung und Psychotherapie
- Entspannungstherapie
- Schulung und Beratung (Kinder, Jugendliche, Eltern)
- Sozialarbeit
- Ergotherapie
- Physiotherapie inkl. Sekretdrainage
- Sporttherapie
- Inhalationstherapie sowie Gerätewartung
- Diätetik, Ernährungsberatung und –Therapie
- Klinikschule
- Seelsorge
- Diabetes-Einstellung
Als wichtige Hinweise auf eine gegebene Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsmotivation gelten u.a.:
- Ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit
- Bereitschaft zur Veränderung im Krankheitsverhalten sowie zur aktiven, entwicklungsgemäßen und eigenverantwortlichen Mitarbeit an der Rehabilitation
- Soziale Integrationsfähigkeit (Gruppenfähigkeit)
Die Einweisungsindikationen zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen in die Allergieklinik Davos beinhalten folgendes Diagnosenspektrum:
- Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege (ICD 10: J 30 ? J 39, J 40 ? J 47)
- Erkrankungen der Haut (ICD 10: L20 u. L 30, L 40 u. L 41)
- Allergien Nebenerkrankungen können in der Regel mitbehandelt werden.
Aufgenommen werden:
- Kinder ab 9 Monaten (Dermatologie) und ab 2 Jahren (Pneumologie) sowie Kinder im Vorschulalter mit Begleitperson Schulkinder ohne oder mit Begleitperson
- Jugendliche bis zu 18 Jahren
- Erwachsene mit Erkrankungen der Atemwege und/oder allergischen Erkrankungen mit gesunden und/oder im Indikationsspektrum erkrankten Kindern
Kontraindikationen für die Aufnahme in die Klinik sind in der Regel schwere körperliche oder geistige Behinderung, schwerwiegende Verhaltensstörungen, fehlende Gruppenfähigkeit und vorhandene Abhängigkeitserkrankungen, weiterhin infektiöse Krankheiten, insbesondere Varizellen. Kontraindikationen aus dermatologisch-allergologischer Sicht sind weiterhin Photodermatosen (Lichturtikaria, photodynamische Reaktionen, phototraumatische Reaktionen, polymorphe Lichtdermatosen), Lupus erythematodes, Porphyrien, Xeroderma pigmentosum, sowie relative dermatologisch-allergologische Kontraindikation wie Kollagenosen, Pemphigus vulgaris u.a. bull?se Dermatosen.
Die Mitaufnahme einer erwachsenen Begleitperson kommt in Betracht, wenn das Rehabilitationsziel bei einem Kind sonst nicht erreicht werden kann (vgl. BAR 1998; VDR 1998). Dies gilt insbesondere, wenn:
- eine ständige Betreuung oder intensive Schulung und Anleitung der Begleitperson für den krankheitsadäquaten Umgang mit dem Kind erforderlich ist
- das Kind im Vorschulalter ist und die Rehabilitation nur bei Anwesenheit der Begleitperson effektiv durchgeführt werden kann
- wegen schwerwiegender psychologischer Gründe die Trennung eines minderjährigen Kindes von der Bezugsperson die erfolgreiche Durchführung der Massnahme gefährden würde
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